Aktuell
Kapitalertragsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren
BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - VIII B 143/14 - FG Baden-Württemberg
Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren
(aus den Entscheidungsgründen)
Der Tod des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt ohne weiteres eine Überleitung des bisherigen Insolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren, wobei dies sowohl für ein Regelinsolvenzverfahren als auch für ein Verbraucherinsolvenzverfahren gilt. Das bisherige Insolvenzverfahren nimmt daher ohne Unterbrechung seinen Fortgang mit dem Erben als neuem Schuldner.
Eine nach der Insolvenzeröffnung entstehende Steuerschuld für Einkünfte, die während der Nachlassverwaltung aufgrund der Anlage von Mitteln des Nachlasses erzielt werden, ist eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 324 Abs. 1 InsO, da der einzelne (unselbständige) Besteuerungstatbestand – insbesondere die Einkünfteerzielung nach § 2 Abs. 1 EStG – erst nach Insolvenzeröffnung verwirklicht wird.
Eine Erstattung der Steuerabzugsbeträge an die Masse kommt nur auf Grundlage einer Veranlagung des Erben und jetzigen Schuldners des Nachlassinsolvenzverfahrens in Betracht, in der die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG anzurechnen sind. Da es sich bei der Jahressteuerschuld und einem sich hieraus eventuell ergebenden Erstattungsanspruch um Masseforderungen und -verbindlichkeiten handelt, sind die entsprechenden Steuerbescheide für die Streitjahre an den Nachlassinsolvenzverwalter zu richten.
BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - VIII B 143/14 - FG Baden-Württemberg
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