Aktuell
Steuerschulden in der Privatinsolvenz
Restschuldbefreiung ja oder nein?
Vielfach begegnet die Frage, ob auch Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt der Restschuldbefreiung unterliegen.
Gerade kleine Gewerbetreibende haben sehr oft Steuerschulden beim Finanzamt, da sie nicht in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Buchführung durchzuführen und entsprechende Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen. Oft fehlen auch die finanziellen Mittel zur Beauftragung eines Steuerberaters. Sodann erfolgen seitens des Finanzamts nicht selten Steuerschätzungen, die am oberen Rand angesetzt werden und die zu finanziellen Notlagen führen, die mittels eines Insolvenzverfahrens gelöst werden sollen.
Hinsichtlich der Ausgangsfrage ist zu differenzieren:
Grundsätzlich unterliegen Steuerschulden beim Finanzamt in der Insolvenz einer natürlichen Person ebenso der Restschuldbefreiung wie die anderen Verbindlichkeiten auch. Sie werden folglich nach erfolgreicher Absolvierung der Wohlverhaltensphase erlassen.
Für Insolvenzanträge, die nach dem 01.07.2014 gestellt wurden, gilt jedoch die Verschärfung (§ 302 Nr. 1 InsO), dass Steuerschulden dann nicht mehr der Restschuldbefreiung unterliegen, wenn sie aus einer Steuerstraftat (Steuerhinterziehung, Schmuggel, Steuerhehlerei) resultieren. Einkommens- sowie in der Regel auch Umsatzsteuerschulden werden dann nicht erlassen, wenn der Steuerschuldner aus einem dieser Gründe rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt wurde.
Eisner Steuerberatung GmbH
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